Simulation im Strafgesetz

Wie ich gerade auf heise.de lese, tritt ab heute eine Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft, die den Umgang mit „Jugendpornografie“ regelt. Dabei steht nicht nur Beschaffung, Besitz und Weitergabe echter Medien mit echten Jungedlichen zwischen 14 und 18 Jahren unter Strafe, sondern auch „wirklichkeitsnahes Geschehen“:

Als „wirklichkeitsnahes Geschehen“ ist dabei die Darstellung eines Geschehens zu verstehen, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt. Darunter können also auch Darstellungen mit sogenannten „Scheinminderjährigen“ fallen, also von Darstellern, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten. Da die Neuregelungen auch für pornographische Computeranimationen und Zeichentrickfilme gelten, sind Medienunternehmen gut beraten, ihr Angebot umgehend hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen. (heise.de, Hervorhebung durch mich)

Der simulative Charakter von Medien im Verbund mit der Affektsteuerung der Pornografie (beides zusammen könnte man „Fetischismus“ nennen, worunter alle Pornografie und so auch „Jugendpornografie“ fiele) verschafft sich nun also ganz real Geltung im juristischen Diskurs. Das kann auch das vulgäre Simulationsargument, mit dem die Novelle begründet wird, nicht verdecken: „Im Vordergrund soll der Schutz der Konsumenten (vor allem von Jugendlichen) vor schädlichen Inhalten und Nachahmungseffekten stehen.“ (heise.de)

Eine spannende Entwicklung – nicht nur aus konstruktivistischer Sicht! Jüngst habe ich ja bereits von Prozessen gegen AvatarMörder gelesen. „Medien = Wirklichkeit minus X“ verliert also seine Gültigkeit und macht dem Diktum Brian O’Blivions (ein wirklich-simulierter Medienwissenschaftler) Platz:

The television screen is the retina of the mind’s eye. Therefore, the television screen is part of the physical structure of the brain. Therefore, whatever appears on the television screen emerges as raw experience for those who watch it. Therefore, television is reality, and reality is less than television. (Brian O’Blivion)

Über Stefan Höltgen

siehe: http://about.me/hoeltgen
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5 Antworten zu Simulation im Strafgesetz

  1. Kommentar als Ergänzung:

    Schaut man sich den Fall „Traci Lords“ an, dann müsste man den mit dem neuen Vokabular wahrscheinlich als „Schein-Erwachsenen-Pornografie“ einstufen: Im Alter von 16 Jahren dreht sie (unter Vortäuschung, sie sei bereits volljährig) ihren ersten Hardcore-Film und der heißt dann auch noch „Adult 45“.

  2. JL sagt:

    Lieber Herr Höltgen,

    das ließ sich schon seit geraumer Zeit absehen, daß das Strafrecht Schwierigkeiten mit — wie soll man’s anders nennen — den ’neuen Wirklichkeiten‘ bekommen würde, und zwar ganz besonders im Sexualstrafrecht (Stalking gehört im Grunde auch noch dazu). Die Wurzeln gehen aber tiefer — das Strafrecht muß sich z. B. systematisch der Vorstellung verweigern, daß auch Kindheit und Jugendlichkeit soziale Konstrukte und für Aushandlungsprozesse offen sind. Schon an dieser Stelle werden die Widersprüche produziert, die sich jetzt in der Gesetzgebung äußern: ‚Schein-Erwachsenen-Porno‘ in der Animation u. dgl.

    Beste Grüße!

  3. Und um das Schräubchen noch ein wenig weiter zu drehen: Das Strafrecht muss sich sogar darüber klar werden, dass seine „Gesetze“ eben selbst nur gesetzte normative Konstrukte sind. Ich möchte nicht in der Haut des Juristen stecken, der einem Angeklagten die Begründung widerlegen muss, er habe eine in einem Porno mitwirkende 17-jährige „Schein-18-Jährige“ für eine echte 18-Jährige gehalten.

  4. Noch weitere Notizen zum Thema:

    1. Die Frage nach der Subjektivität des (juristischen) Betrachters: Kann beispielsweise die Intimrasur eines Darstellers als Herstellung eines „jugendlichen Erscheinungsbildes“ interpretiere werden (Die Frage ist ja gerade vor dem Hintergrund der „sexualisierten Posen“, die jetzt auch im Kinderpornografie-Paragrafen StGB 184 enthalten sind, interessant.)

    2. Gilt die Evokation von Jugendlichkeit auch schon für den Film-Titel, das heißt: Lassen sich Filme, die den Begriff „Teeny“ im Titel tragen, inkriminieren?

    3. Kommt der neue Paragraf nicht einem Berufsverbot für Darsteller, die jünger aussehen als sie sind, gleich? (Vor allem dann, wenn sie es nicht „drauf angelegt haben“, jünger auszusehen – etwa aufgrund eines kleinen Busens, einer zierlichen Figur etc.)?

  5. „Eine solche Ahndung von Fotos, Videos, Zeichnungen und Schriften, die ein „wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben, käme überdies einem Berufsverbot für jugendlich aussehende Porno- und Webcamdarsteller gleich.“

    Zumindest meine letzte Frage beantwortet heute Frau Twister auf telepolis positiv.

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