Recht und Robotik

Im Online-Angebot der Main-Post findet sich heute in interessanter Text über neue juristische Überlegungen zu Rechtsfragen in der Robotik – insbesondere natürlich die Frage nach der „Schuldfähigkeit der Maschine“ und juristischen Konsequenzen bei Fehlfunktionen und Unfällen:

Mensch-Maschine-Verbindungen sind nicht mehr pure Science Fiction. Der Anwendungsbereich von Robotern wird immer größer, der Charakter der Geräte verändert sich: Durch bessere Sensoren werden die Entscheidungsprozesse der Roboter immer komplexer – und weniger intuitiv vorhersehbar. Doch das Recht hinkt der Entwicklung hinterher, öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften müssen auf die verstärkte Einbindung von Robotern und weit entwickelten Assistenzsystemen eingestellt werden.

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Über Stefan Höltgen

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5 Antworten zu Recht und Robotik

  1. Kusanowsky sagt:

    Ein toller Beitrag! Gerade wenn man sich für Kulturgeschichte interessiert, ist die Frage, ob Maschinen zurechungsfähig sind, keineswegs so abwegig wie man zunächst denken möchte, hat es doch auch in mittelalterlichen Gesellschaften immer wieder Gerichtsprozesse gegen Tiere, Tote oder Sachgegenstände gegeben. Im Evolutionsprozess der modernen Gesellschaft hat man diese Phänomene mit Geringschätzung beiseite gedrängt; man hat so etwas als abergläubigen Blödsinn disqualifiziert und sich daran gewöhnt, dass es angeblich Menschen sind, die darüber entscheiden, was in Handlungszusammenhängen als nächstes geschieht. Dieser Beitrag illustriert Kontingenz, also Abweichung von dem, was man erwarten kann, aber Zustimmug zu dem, was man unverbrüchlich weiß.

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  3. Die Verbindung zum Tier-Strafrecht (übrigens noch bis ins 20. Jahrhundert praktiziert: http://www.youtube.com/watch?v=RkBU3aYsf0Q ) ist interessant! Aber der Sachverhalt verschiebt sich natürlich dahingehend, dass Roboter zusehends als soziale Maschinen konstruiert werden und die Frage von „Schuld“ damit aus einem rein rechtsphilosophischen in einen praktisch-juristischen Bereich rückt. Der Unterschied besteht scheinbar im Wesentlichen darin, dass die Verantwortung nun sehr konkret auf indirektes menschliches Handeln (etwa Programmierung, Steuerung eines Roboters) bezogen ist und nicht mehr auf eine metaphysische, abstrakte Moralität, die dem Tier erst zugesprochen werden muss.

    Zum Roboter-Recht gibt es schon erstaunlich detaillierte Studien und Vorschläge (etwa Christaller et al.: http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540427791/simraum-21 ).

  4. kusanowsky sagt:

    „Der Unterschied besteht scheinbar im Wesentlichen darin, dass die Verantwortung nun sehr konkret auf indirektes menschliches Handeln (etwa Programmierung, Steuerung eines Roboters) bezogen ist und nicht mehr auf eine metaphysische, abstrakte Moralität, die dem Tier erst zugesprochen werden muss.“

    Ja, aber dieser Unterschied ist einer, der einen weiteren Unterschied macht. Es kommt prinzipiell gar nicht darauf an, was sich allein im rechtsphilosophischen Bereich verschiebt. Der interessante Ansatz zum Nachdenken scheint mir eher der, dass mit der Verstärkung des Problemverstehens eine Kette von Differenzierungen in Gang kommen muss, um damit diesen Verwicklungen noch zurecht zu kommen.
    Interessant ist ja nicht nur die Frage, wie es kommen konnte, anderes als Menschen für unzurechnungsfähig zu erklären, sondern auch andersherum: wie und unter welchen Bedingungen erscheinen Menschen selbst als unzurechnungsfähig, etwa durch Alkoholeinfluss, psychische Störung und dergleichen. Was wird, wenn sich eine selbstreferenzielle Schließung ergibt, wenn also nicht nur Kunden mit Mensch-Maschine-Interaces versehen sind, sondern auch die Techniker, Lieferanten, Händler, in der Folge dann auch Rechtsanwälte, Richter usw.
    Außerdem kommt ja nicht nur eine Beeinflussung von Körperfunktionen durch solche Interfaces in Frage, sondern überhaupt eine Komplexität von Hnadlungsdeterminierungen, die durch ein intransparentes Zusammenwirken technischer Regelungen entsteht, was ja dazu führen kann, dass eine Zurückrechnung auf Kausalzusammenhänge in zirkulräre Schleifenbildung führt. Wer erscheint dann noch als zurechnungsfähig, wenn alle Zurechnungsoperationen innerhalb solcher Schleifenbildung verbleiben?

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